Beamtenbesoldung: Wie hoch ist das Gehalt? (2024)

Besoldungsordnung B: Besondere Ämter im höheren Dienst

Die Besoldungsordnung B regelt die Grundgehälter für besondere Ämter des höheren Dienstes. Hierunter fallen beispielsweise Leiter:innen von großen Behörden (wie etwa Oberbürgermeister:innen), Abteilungsleiter:innen in Ministerien, Botschafter:innen oder zum Teil auch Direktor:innen großer Schulen. Auch Dezernentinnen und Dezernenten in einer öffentlichen Verwaltung können je nach konkreter Funktion und Aufgabenbereich nach B-Besoldungsordnung vergütet werden.

Anders als in den anderen Besoldungsgruppen gibt es hier keine Stufen, sondern Festgehälter.

Grundgehälter für Beamte nach Besoldungsordnung B beim Bund (seit 1.3.2024)

BesoldungsgruppeGrundgehalt (in Euro, pro Monat)
B17.846,32
B29.080,76
B39.603,10
B410.149,51
B510.776,64
B611.372,63
B711.947,35
B812.548,95
B913.294,99
B1015.612,33
B1116.084,36

Besoldungsordnung R: Richter und Staatsanwälte

Die meisten Richter:innen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind bei den Ländern angestellt. Dem Bund dienen beispielsweise Richter:innen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts, des Bundespatentgerichts oder des Bundesfinanzhofs.

Die Grundgehälter für Richter und Staatsanwältinnen richten sich laut Bundesbesoldungsgesetz nach den Besoldungsgruppen R1 bis R10. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe (bis maximal Stufe 8) erfolgt in der Besoldungsgruppe R2 nach jeweils zwei Jahren, in den übrigen Besoldungsgruppen gelten Festgehälter.

R-Besoldung: Grundgehälter für Richter und Staatsanwälte (seit 1.4.2022)

BesoldungsgruppeGrundgehalt min. (in Euro, pro Monat)
R1(weggefallen)
R2min. 5.580,37 (Stufe 1), max. 8.110,48 (Stufe 8)
R38.919,75
R4(weggefallen)
R5 10.034,23
R610.600,22
R711.146,01
R8 11.717,33
R912.425,82
R1015.074,80

Besoldungsordnung W: Professoren und Professorinnen

Bis 2002 galt für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die fünfzehnstufige Besoldungsordnung C; bis 2005 wurde sie schrittweise durch die Besoldungsordnung W mit drei Grundgehaltssätzen ersetzt. Ausführliche Informationen zur W-Besoldung von Professor:innen finden Sie in diesem academics-Ratgeber.

Grundgehalt Professor:innen, Bund (seit 1.3.2024):

BesoldungsgruppeGrundgehalt min. (in Euro, pro Monat)Grundgehalt max. (in Euro, pro Monat)
W1 (Juniorprofessor)5.524,76
W26.812,67(Stufe 1)7.589,39 (Stufe 3)
W37.589,39 (Stufe 1)8.625,02 (Stufe 3)

Verpassen Sie keine neuen Stellen

Mit unserer Job-Mail erhalten Sie wöchentlich passende Stellen sowie interessante Inhalte zu Ihrem Suchprofil.&nbsp

Aktuelle Suchbegriffe: Öffentliche Verwaltung: Land, Öffentliche Verwaltung: Kommune, Öffentliche Verwaltung: Sonstige, Öffentliche Verwaltung: Bund

Nach der Registrierung können Sie Ihr Profil anpassen.

Besoldung: So setzt sich das Gehalt für Verbeamtete zusammen

Laut dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 3 BBesG) haben Beamte und Beamtinnen Anspruch auf monatliche Besoldung, die jeweils im Voraus am Monatsersten ausbezahlt wird.

Der Dienstherr (also Bund, Land oder Kommune) ist gemäß den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet, die Beamt:innen und ihre Angehörigen in amtsangemessener Höhe und auf Lebenszeit zu alimentieren. Verbeamtete im öffentlichen Dienst sollen ihre gesamte Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stellen können, ohne finanzielle Schwierigkeiten fürchten zu müssen. Die Höhe der Besoldung hängt deshalb nicht nur vom jeweiligen Amt und Dienstherr (Kommune, Land, Bund), sondern beispielsweise auch vom Familienstand ab.

Die Bezüge von verbeamteten Staatsdienern setzen sich aus dem Grundgehalt und möglichen Zulagen, Sonderzahlungen und Prämien zusammen. Mehr zu den Zuschlägen lesen Sie weiter unten im Text unter „Beamtenbesoldung: Grundgehalt und Zuschläge“.

Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. Hierzu gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Auch der Familienzuschlag sowie vermögenswirksame Leistungen werden gewährt.

Grundgehalt bei Beamten: Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen

Das Brutto-Grundgehalt, das die Basis für die Besoldung bildet, bemisst sich nach der Besoldungsordnung (A, B, R oder W), in die der Beamte eingeordnet ist. Außer in der Besoldungsordnung B sowie in der Besoldungsordnung R ab Stufe R3, wo jeweils Festgehälter gelten, steigt das Grundgehalt entsprechend der „Erfahrungszeit“ von Verbeamteten stufenweise an.

Die Besoldungstabellen werden jährlich entsprechend der wirtschaftlichen Situation des Bundes, Länder und Kommunen angepasst und gesetzlich festgelegt. Die jüngste Anpassung der Bezüge erfolgte in der Mehrheit der Bundesländer zum 1. Dezember 2022; die nächste Tarifrunde begann im Herbst 2023.

Grundgehalt und Zuschläge

Wie oben bereits erwähnt, setzt sich die Besoldung aus dem Grundgehalt und diversen weiteren Bezügen zusammen: Aufgeschlagen werden der Familienzuschlag, Zulagen und Prämien, Vergütungen für Mehrarbeit, Leistungsbezüge (nur für Hochschullehrer:innen) sowie gegebenenfalls die Auslandsbesoldung, die Anwärterbezüge und vermögenswirksame Leistungen.

Der Familienzuschlag

Der Familienzuschlag richtet sich nach dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder. Seine Höhe ist im Bundesbesoldungsgesetz bzw. den Landesbesoldungsgesetzen festgeschrieben.

Bei Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen erhält gemäß § 40 Abs. 1 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 (153,88 Euro monatlich für Vollzeitbeschäftigte), wer

  • verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
  • geschieden mit Unterhaltspflichten ist
  • oder verwitwet ist (gleichzusetzen mit Personen, deren Partner:in aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verstorben ist).

Ist der:die Ehe- oder eingetragene Lebenspartner:in des oder der verbeamteten Angestellten ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig und hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wird jedem jeweils die Hälfte ausgezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Familienzuschlag entsprechend dem Anteil der Arbeitszeit.

Den Familienzuschlag der Stufe 2 erhalten Beamte und Beamtinnen mit Kindern, wobei sich der Zuschlag grundsätzlich aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil für ein Kind zusammensetzt (285,40 Euro monatlich für vollzeitbeschäftigte Bundesbeamte). Bei weiteren Kindern erhöht sich der Familienzuschlag: für das zweite Kind um 131,52 Euro und für jedes weitere Kind um 409,76 Euro.

Sonderregelungen gibt es für die Besoldungsgruppen A3 bis A5. Hier erhöht sich der Familienzuschlag Stufe 2 für das erste Kind um 5,37 Euro. A 3-Beamte und -Beamtinnen erhalten zusätzlich für jedes weitere Kind 26,84 Euro, A4-Beamte 21,47 Euro und A5-Beamte 16,10 Euro.

Weitere Zulagen und Vergütungen für Beamte und Beamtinnen

Als weitere Zulagen, Vergütungen und Prämien sind unter bestimmten Umständen beispielsweise möglich:

Beamtengehalt brutto und netto: Abzüge und Krankenversicherung

Anders als bei Angestellten im öffentlichen Dienst werden Beamt:innen von ihrer Besoldung keine Sozialversicherungsbeiträge – Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung – abgezogen, sondern nur Steuern und die Beiträge zur Krankenversicherung.

Noch wechseln Verbeamtete meist in die private Krankenversicherung, da der Dienstherr hier Beihilfe zahlt, sich also zu einem gewissen Prozentsatz an Kranken-, Pflege- und Geburtskosten sowie an den Kosten für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte beteiligt. Dadurch ist die private Krankenversicherung in der Regel für Beamt:innen die günstigere Alternative. In den meisten Bundesländern gibt es bisher nur diese Möglichkeit der individuellen Beihilfe, bei der die verbleibenden Kosten mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet werden müssen.

Einige Bundesländer sind mittlerweile allerdings dazu übergegangen, auch Beihilfe zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Beamt:innen können dort alternativ die sogenannte pauschale Beihilfe wählen, die feste Beihilfesätze auch für die gesetzliche Krankenversicherung vorsieht. Die Abrechnung mit der Krankenkasse entfällt in diesem Fall, da die Kasse den Restbetrag, den die Beihilfe nicht abdeckt, direkt übernimmt.

Gemäß § 46 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gelten folgende Beihilfesätze (Stand 2024):

Beihilfeberechtigte bzw. berücksichtigungsfähige PersonBeihilfesatz
Beamt:in ohne Kinder oder mit einem Kind, für das der Familienzuschlag gezahlt wird50 %
Beamt:in mit mindestens zwei Kindern, für die der Familienzuschlag gezahlt wird70 %
Ehe- oder Lebenspartner:in 70 %
Kinder 80 %
Beamt:innen im Ruhestand (Versorgungsempfänger:in) 70 %

Quelle:

© academics

Quelle:

Autoren

Maike Schade, Frauke Noweck

Erschienen in

academics - März 2024

Beamtenbesoldung: Wie hoch ist das Gehalt? (2024)
Top Articles
Latest Posts
Article information

Author: Manual Maggio

Last Updated:

Views: 6217

Rating: 4.9 / 5 (49 voted)

Reviews: 88% of readers found this page helpful

Author information

Name: Manual Maggio

Birthday: 1998-01-20

Address: 359 Kelvin Stream, Lake Eldonview, MT 33517-1242

Phone: +577037762465

Job: Product Hospitality Supervisor

Hobby: Gardening, Web surfing, Video gaming, Amateur radio, Flag Football, Reading, Table tennis

Introduction: My name is Manual Maggio, I am a thankful, tender, adventurous, delightful, fantastic, proud, graceful person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.