Ein Kautionssparbuch wird von Ihnen als Mieter angelegt. Unter welchen Voraussetzungen Sie das Sparbuch auflösen können, lesen Sie in diesem Beitrag.
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Kautionssparbuch: Auflösen nur nach Freigabe des Vermieters möglich
Eine Mietkaution kann vom Vermieter verlangt werden, um zum Beispiel rückständige Miet- oder Nebenkostenforderungen oder Kosten für Schönheitsreparaturen abzudecken. Endet das Mietverhältnis, erhalten Sie die Kaution abzüglich etwaiger Forderungen durch den Vermieter zurück. Ein wichtiger Vorteil des Sparbuchs ist, dass bei einer Insolvenz des Vermieters Ihr Geld nicht verloren ist.
- Nachdem Sie das Sparbuch bei der Bank angelegt haben, wird dieses per Verpfändungserklärung gesperrt. Nur wenn Ihr Vermieter und Sie es freigeben, ist eine Auflösung möglich.
- Auch der Vermieter hat keinen direkten Zugriff auf das Konto. Möchte er von dort Geld abheben, werden Sie von der Bank informiert und müssen hier Ihre Zustimmung geben.
- Die Bank benötigt neben dem Mietkautionssparbuch die Auflösungserklärung von Ihnen und dem Vermieter sowie Ihren Personalausweis. Einen Vordruck für die Erklärung erhalten Sie von Ihrer Bank.
- Für die Auflösung des Mietkautionssparbuchs gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei einem hinterlegten Betrag von weniger als 2.000 Euro muss keine Frist für die Kündigung eingehalten werden.
- Selten läuft das Sparbuch auf den Namen des Vermieters. In diesem Fall ist der Mieter als Wirtschaftsberechtigter eingetragen. Der Vermieter muss zur Auflösung das Sparbuch und die sogenannte Sparbuchkarte bei der Bank vorlegen.
Wissenswertes zur Sicherheitsleistung für Vermieter
Vor der Freigabe prüft Ihr Vermieter, ob er noch Ansprüche an Sie hat, die mit der Mietkaution verrechnet werden müssen.
- Bestehen keine Ansprüche, kann der Vermieter das Geld inklusive der Zinsen sofort zur Auszahlung an Sie freigeben.
- Jedoch hat Ihr Vermieter das Recht, das Sparbuch für ein halbes Jahr einzubehalten. Der Grund hierfür sind mögliche Schäden aus verdeckten Mängeln, die erst später erkannt werden.
- Liegt zu dem Kündigungszeitpunkt noch keine Betriebskostenabrechnung vor, darf Ihr Vermieter übrigens nicht die gesamte Kaution zurückbehalten. Es ist lediglich erlaubt, die Summe der möglichen Nachzahlung einzubehalten.
Ob eine Mietkautionsversicherung sinnvoll ist, lesen Sie im nächsten Artikel.